Kleine Geräte im Betrieb – große Auswirkung auf den Versicherungsschutz!
Doch was passiert, wenn genau dieses Gerät einen Brandschaden verursacht und damit zu einem Versicherungsfall wird. In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass ortsveränderliche Geräte regelmäßig überprüft werden müssen - im Rahmen der DGUVA3-Prüfung, die eine behördliche Auflage darstellt. Eine Nicht-Beachtung dieser Vorschrift hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wenn ein kausaler Zusammenhang zum eingetretenen Schaden besteht, da die Einhaltung der behördlichen Vorschriften auch Voraussetzung für den uneingeschränkten Versicherungsschutz ist.
Betriebe haben daher zwei Möglichkeiten: Das Mitbringen von privaten Geräten wird generell untersagt und die Anschaffung von Geräten wie Wasserkochern, Radios usw. erfolgt von zentraler Stelle im Betrieb und wird den Mitarbeitern bereitgestellt.
Alternativ: Die Mitarbeiter werden aufgefordert, dass private Geräte vor der Nutzung im Betrieb angemeldet und durch den Betriebselektriker in das Verzeichnis der zu überprüfenden Geräte im Rahmen der DGUVA3-Prüfung aufgenommen wird.
Neben den möglichen Auswirkungen in der Sachversicherung kann ein möglicher Personenschaden durch ein privat eingebrachtes Gerät, das nicht überprüft wurde und schadenursächlich ist, auch strafrechtliche Konsequenzen gegen verantwortliche Personen im Betrieb mit sich bringen. Die möglichen Rechtsberatungskosten für einen Strafverteidiger wären dann Gegenstand einer Straf-Rechtsschutzversicherung.
Wir empfehlen Ihnen daher, falls nicht bereits geschehen, den Umgang mit privaten Geräten über das „Schwarze Brett“ oder das firmeneigene Intranet an die Mitarbeiter zu kommunizieren und damit eine klare Vorgehensweise bezüglich der Nutzung dieser Geräten im Betrieb zu schaffen.
Bei Fragen zu diesem Thema ist Ihr zuständiger Kundenbetreuer von E&K jederzeit gerne für Sie da.