
Manager-Haftung für Kartellbußgeld
13. Februar 2025 - BGH-Entscheidung bleibt vorerst aus, der EuGH soll's per Vorabentscheidung klären.
Der Streit um die Frage der Manager-Haftung für ein Bußgeld, das das Unternehmen bezahlen musste (im konkreten Fall ein Kartellbußgeld), wird nochmal weitergereicht. Der BGH möchte vor dem Hintergrund des Europarechts klären lassen, inweiweit bei Haftung der Geschäftsleitung für ein solches Bußgeld der unionsrechtliche Grundsatz zur Sicherstellung von abschreckenden Kartellgeldbußen verletzt sein könnte. Der Rückgriff des Unternehmens auf das Vermögen des Geschäftsführers könnte Sinn und Zweck der Verbandsbuße widersprechen. Mit dieser Vorlageentscheidung spielt der BGH zunächst ab an den EuGH.
Parallelen zum Steuerrecht: Eine Geldbuße könnte sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen. Dies gab das EuGH bereits zu erkennen. Der BGH sah ähnliche Parallelen zum Steuerrecht. Daher stelle sich nachvollziehbar auch die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Vorschriften den Zweck der kartellrechtlichen Geldbuße beeinträchtigt.
Die Erwartung an ein wegweisendes Urteil bleibt hoch. Aber auch danach kann unischer bleiben, inwieweit sich die Thematik der Kartellbußgelder auf andere Buß- oder Strafgelder übertragen lassen wird. Jedenfalls wird am Ende mit interessanten Leitsätzen zu rechnen sein, die große Auswirkungen auf die D&O-Versicherung entfalten können.