Absichern & Risiken minimieren
Ein bearfsgerechte Absicherung der Management-Risiken bietet einen optimalen Schutz für die Führungskräfte und das Unternehmen selbst.
D&O
D&O-Versicherung
Die Directors & Officers Versicherung, kurz D&O, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (Geschäftsführer, Vorstände etc.), Aufsichts- und Beiratsorgane sowie leitende Angestellte oder besondere Beauftragte in einem Unternehmen. D&O-Versicherungen werden regelmäßig auf Unternehmensebene eingerichtet. Das Unternehmen wird dabei Versicherungsnehmerin und zahlt die Versicherungsprämie. Versicherte Personen hingegen sind die verantwortlichen Personenkreise.
Neben der klassischen Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es besondere Lösungsansätze: z.B. persönliche D&O-Versicherungen, Sonderdeckungen für bestimmte Personenkreise wie den Aufsichtsrat, oder Branchenlösungen wie z.B. für Investmentunternehmen, Private Equity oder Immobilienfonds. Wir haben ein hohes Maß an Expertise in verschiedensten lösungsorientierten Ansätzen für Ihr jeweiliges Unternehmen, die wir je nach Bedarf zusammen mit etablierten deutschen oder internationalen Versicherern umsetzen können. Vom Mittelständler bis hin zum großen Konzern mit Milliardenumsätzen stellen wir attraktive und durchdachte Lösungen parat.
Da der D&O-Versicherungsmarkt inzwischen von strengen Risikoprüfungen und einem restriktiven Zeichnungsverhalten seitens der Versicherer geprägt ist, verhalten wir uns in der Lösungssuche für unsere Kunden ebenso agil wie es die Dynamik des Marktes erfordert. Nicht selten entwickeln wir dabei Versicherungskonzeptionen, die für den jeweiligen Kunden einzigartig und maßgeschneidert sind.
Aufsichtsrat-Haftpflicht
Aufsichtsrats-Haftpflichtversicherung
In einer dualistischen Organisationverfassung eines Unternehmens stehen sich Leistungsorgan (Board of Directors) und Aufsichtsorgan (Supervisory Board) getrennt gegenüber. Dies entspricht insbesondere der regelmäßigen und gesetzlich geregelten Organisationsstruktur einer Aktiengesellschaft. Fakultativ und gesetzlich nicht vorgeschrieben können solche Organisationssysteme aber auch in anderen Unternehmensformen eingerichtet werden.
Praktisch ergibt sich daraus für einen potenziellen Haftungsfall der Organe, dass sich Leitungs- und Kontrollorgan als Konfliktparteien gegenüberstehen. Schließlich liegt es in der Pflicht der Leistung, Schäden des Unternehmens zu vermeiden und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Das Kontrollorgan hat dies zu überwachen. So ergibt sich für beide Seite eine enge Verknüpfung potenzieller Pflichtverletzungen.
In einer solchen Ausgangslage kann es von erheblichem Vorteil sein, dass der Aufsichtsrat über eine vom Vorstand abgekoppelte Haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere kann dadurch vermieden werden, dass gegenseitiges Wetteifern um die verfügbare, gemeinsame Versicherungssumme einer klassischen Unternehmens-D&O-Versicherung entsteht.
Das Summenausschöpfungsrisiko ist durch eine Aufsichtsrats-Haftpflichtversicherung verhältnismäßig kostengünstig zu mindern und die unterschiedlichen Versicherer auf beiden Seiten der Konfliktparteien erhalten nicht ohne Weiteres Zugang zur Verfahrenstaktik und zu Geheiminformationen der anderen Partei. Dies erschwert den Versicherern, die Parteien im Sinne einer Leistungsvermeidung gegeneinander auszuspielen. Vielfach haben wir solche Versicherungskonzepte erfolgreich umgesetzt und beraten Sie gerne!
Vorstand-Selbstbehalt
Vorstand-Selbstbehaltsversicherung
AktG § 93 Abs. 2 S. 3: “Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.”
Hieraus ergibt sich, dass eine Gesellschaft im Rahmen einer Unternehmens-D&O-Versicherung einen Anteil eines Schadens von bis zum 1,5-fachen der Jahres-Fix-Vergütung eines Vorstandsmitglieds nicht versichern darf. Gesetzlich vorgeschrieben muss dieser Pflicht-Selbstbehalt vom Vorstand selbst getragen werden. Aber das Vorstandsmitglied kann dafür eine persönliche Versicherung abschließen, sprich selbst Versicherungsnehmer und Prämienschuldner sein.
Solche D&O-Selbstbehaltsversicherungen werden häufig von demselben Versicherer angeboten, der die Unternehmens-D&O-Versicherung zeichnet. Insbesondere bei kleineren Versicherungssummenvolumina ist das in der Regel praktikabel. Da die Selbstbehaltsversicherungen ausschließlich im Falle einer begründeten Haftung und Leistung durch die Unternehmens-D&O-Versicherung den zu tragenden Selbstbehaltsanteil an den Unternehmens-D&O-Versicherer erstatten, empfehlen sich durchaus so genannte Personal D&O-Versicherungen, die weitergehendes Leistungsspektrum abbilden, u.a. auch die Rechtsverteidigungskosten der versicherten Person.
Vermögensschaden-Rechtsschutz
Vermögensschaden-Rechtsschutz
Hierbei handelt es sich um einen Ergänzungsschutz für Unternehmensorgane, der dazu dient, die primär von der D&O-Versicherung abgebildete Leistung der Rechtsverteidigung einer Organperson zu erweitern, oder bei Nichtverfügbarkeit einer umfassenden D&O-Versicherung wenigstens relativ kostengünstig die Anwalts- und Verfahrenskosten zu versichern.
Oft sind Vermögensschaden-Rechtsschutzpolicen, insbesondere in kritischen Lagen eines Unternehmens, nicht denselben Einschränkungen ausgesetzt wie die D&O-Versicherung, z.B. durch einen Insolvenzausschluss. Darüber hinaus sind im Vermögensschaden-Rechtsschutz sogar vorsätzliche Pflichtverletzungen versicherbar, erst bei vorsätzliche Schadenverursachung gilt der Schutz ausgeschlossen.
D&O-Vertragsrechtsschutz
D&O-Vertragsrechtsschutz
Mit der Versicherung gegen die Versicherung sind Sie – auch wenn es etwas skurril klingt – in der Praxis gut gewappnet. Aufgrund der komplexen Haftungs- und Deckungsfragen in einem D&O-Versicherungsfall sind Streitigkeiten mit dem D&O-Versicherer quasi vorprogrammiert. Häufig möchten Unternehmen eine Organperson gar nicht scharf angehen, sprich nicht vor Gericht ziehen, aber dennoch versuchen, die D&O-Versicherung in Haftung zu nehmen.
Der Deckungsanspruch der versicherten Organperson auf Haftungsfreistellung durch den Versicherer kann beispielsweise an das Unternehmen, das zugleich Versicherungsnehmerin ist, abgetreten werden. Folglich tritt das Unternehmen nicht weiter an die Organperson heran, sondern hält sich mit seinem Schadensersatzanspruch direkt an den Versicherer.
Lässt sich keine Einigung mit dem Versicherer erzielen bzw. lehnt dieser die Deckung ab, kann sich das Unternehmen mit Hilfe des D&O-Vertragsrechtsschutzes die Verfahrenskosten im Streit gegen den Versicherer finanzieren.